HUNDEGESETZE UND -VERORDNUNGEN

Die Hundegesetze in Deutschland sind vielfältig. Da sie der Gefahrenabwehr zugeordnet werden, sind sie Ländersache - in der Folge existieren allein in Deutschland 16 (!) verschiedene Landeshundegesetze, bzw. Landeshundeverordnungen. Überlagert werden diese von einem Bundesgesetz, welches die Verbringung und Einfuhr "gefährlicher Hunde" regelt (HundVerbrEinfG >>).

Somit ist auch in Bundesländer, die keine Rasseliste haben, die Einfuhr von Listenhunden (namentlich Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Mixe mit diesen Rassen) verboten.

Zudem sind die Gesetze sehr unterschiedlich, was die Auflagen für bestimmte Rassen betrifft - nicht einmal die Rasselisten selber sind in den Gesetzen gleich. Eine Rasse, die in Bayern als gefährlich gilt, muss dies in Sachsen oder Baden Württemberg (z.B.) nicht zwangsläufig auch sein. Bei einer Reise durch Deutschland empfiehlt es sich, vorher bei den entsprechenden Ämtern explizit nachzufragen, welche Auflagen ein "Gasthund" zu erfüllen hat.

2003 hat Niedersachsen die Rasseliste abgeschafft. Schleswig-Holstein folgte im Jahr 2016 und seit Februar 2018 ist auch Thüringen rasselistenfrei.
Ein Fortschritt, über den wir uns sehr freuen.

Darüber hinaus hat auch jedes EU-Land eigene Gesetze, was das Führen und Halten von Hunden betrifft.

Wir haben versucht, auf den folgenden Seiten einen Überblick zu schaffen - aufgrund der Fülle der einzelnen Verordnungen und Gesetze ist dies jedoch nicht verbindlich möglich. Wir raten daher dringend, sich vor einer Reise genauestens zu informieren, welche Bedingungen Hund und Halter im gewünschten Zielland erwarten.

Landeshundeverordnungen
Deutschland >>

Hundegesetze und Einreisebedingungen
EU-Länder >>